Förderverein "Arche Noah" Primstal e.V.
 
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Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins der Kita
 "Arche Noah"  Primstal e.V.
 
§1 Name
Der Verein führt  den Namen " Förderverein der Kita Arche Noah Primstal", nach der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts St. Wendel führt er den Namen  e.V.
 
§2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist in Nonnweiler-Primstal.
 
§3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kita durch sachliche und finanzielle Mittel.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.
 
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Beitrags wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieser in grob fahrlässiger Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss befindet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
  • Mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  • Mit dem freiwilligen Austritt durch Kündigung, die dem Vorstand 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein muss.
Nach dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit sind in der von der Mitgliederversammlung festzulegenden Höhe zu entrichten.
 
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
·         die Mitgliederversammlung
 
·         der Vorstand
 
·         die Kassenprüfer
 
§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt einberufen. Die Versammlung wird vom/von der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in oder einem von der Versammlung dazu berufenen Mitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer.
  • Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes bezüglich der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn ein Mitglied dies verlangt, sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und einem vom Elternausschuss entsandten Mitglied.
Der/die Kindergartenleiter/in oder eine von ihr benannte Person gehört dem Vorstand mit beratender Funktion an.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
 
§8 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie überprüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters.
 
§9 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden.
 
§10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitglieder. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
    Kath. Kindergarten "Arche Noah" Primstal
Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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